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GESCHÄFTSFÜHRER/CEO'S HABEN IN DER INSOLVENZ HOHE HAFTUNGSRISIKEN.

Geschäftsführer/CEO`s unterliegen in der Insolvenz besonderen Regelungen. Werden diese nicht beachtet, so können strafrechtliche Maßnahmen die Folge sein.

 

Deshalb ist es notwendig, sich rechtzeitig anwaltlich beraten zu lassen. Am besten weit vor der Insolvenz; also in der frühen Phase einer Unternehmenskrise.


DER GESCHÄFTSFÜHRER/CEO IST SEHR HOHEN HAFTUNGSRISIKEN IN DER INSOLVENZ AUSGESETZT.
Was die meisten GmbH - Geschäftsführer nicht wissen.

Das Amt des GmbH-Geschäftsführers ist rechtlich äußerst riskant.

Die Kenntnisse über die haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken sind - gerade bei kleineren GmbHs - in der Praxis auffällig gering.

 

Diese Ausführungen gehören eigentlich in jedes Existenzgründungsseminar!

Die Gründung eines Unternehmens als GmbH oder als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erfolgt oft unter der Maßgabe steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Aspekte.

Dabei fließen haftungsrechtliche Fragen nicht in die Überlegungen ein. 

VIELE EXISTENZGRÜNDER GLAUBEN EBEN AN DIE "BESCHRÄNKTE HAFTUNG ".

Gerade bei krisenanfälligen Branchen wie Logistik , online -Handel , Baugewerbe und Gastronomie besteht das Krisenrisiko bereits ab Unternehmensgründung. Hier kommt eher die Gründung als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft in Betracht.

Existenzgefährdende Haftung nach § 64 GmbhG.

Nach §64 GmbhG muss der Geschäftsführer den Gesellschaftern aus seinem Privatvermögen alle Betriebsausgaben erstatten, die er ab dem Eintritt der Insolvenzreife getätigt hat.

Der Geschäftsführer handelt also rechtswidrig, wenn er trotz Insolvenzreife das von ihm geleitete Unternehmen fortführt.

Das sind in der Praxis oft fünf- bis sechsstellige Beträge.

Den Anspruch nach § 64 GmbhG macht in der Insolvenz der GmbH der Insolvenzverwalter geltend.

In den allermeisten Fällen führt das zur Zahlungsunfähigkeit auch des Geschäftsführers.

Geschäftsführerhaftung auch für Steuerforderungen.

Der Geschäftsführer haftet weiter für Steuerpflichten der GmbH, § 69 AO. Das Finanzamt vollstreckt gleich aus dem Haftungsbescheid.

Weiter Geschäftsführerhaftung für Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.

Zahlt der Geschäftsführer bei Fälligkeit die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht, besteht persönliche Haftung, § 823 ABS.2 BGB i.V.m. § 266a StGB. 

Der Geschäftsführer haftet also auch hier persönlich unbeschränkt.

Es gibt dann noch weitere Haftungsvorschriften gegen den Geschäftsführer.

Und nun zu den strafrechtlichen Vorschriften gegen den GmbH Geschäftsführer.

Die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs.4 Inso ist bei einer Insolvenz fast immer mit dabei.

Das hängt damit zusammen, weil die Geschäftsführer nicht wissen, wie die Zahlungsunfähigkeit definiert wird.

Wenn für die Bezahlung von Rechnungen, Beiträgen 10% oder mehr an Liquidität fehlt und dieser Zustand nicht innerhalb von 3 Wochen beseitigt werden kann, besteht Insolvenzantragspflicht.

Der zweite Insolvenzgrund ist die Überschuldung, § 19 Inso.

Nächste Straftat: Der Bankrott, § 283 StGB

Häufig ist der Geschäftsführer bei Insolvenz auch wegen Bankrotts nach § 283 StGB strafbar. Hier kommt es dann zu empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen.

Weitere Strafrat: Nichtzahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, § 266a StGB.

Neben der persönlichen Haftung für die Arbeitnehmeranteile gegenüber den Krankenkassen besteht auch Strafbarkeit.

Hier ordnet das Strafgericht neben der Strafe auch noch die Vermögensabschöpfung an, § 73 StGB. Im Klartext heißt das: Die Staatsanwaltschaft kassiert die Beiträge nochmals und der Geschäftsführer haftet doppelt!

Kommt der GmbH-Geschäftsführer jemals aus der Haftung heraus?

Leider besteht eine nur eingeschränkte Schuldbefreiung des Geschäftsführers durch persönliche Insolvenz.

Der GmbH-Geschäftsführer kann also einen Insolvenzantrag über sein persönliches Vermögen stellen.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind aber von vornherein die Vermögensabschöpfung der Staatsanwaltschaft und die Haftung gegenüber den Krankenkassen.

Vorstehende Ausführungen beschränken sich auf die wichtigsten Vorschriften und sind nicht abschließend. 



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Anschrift

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Radebergerstraße 9
01099 Dresden