Pressemitteilung Rechtsanwalt Dresden vom 23.03.2010/II

Schuldner darf über sein insolvenzfreies Geld selbst entscheiden.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Zahlt der Insolvenzschuldner aus seinem pfändungsfreien Vermögen an einzelne Insolvenzgläubiger, steht dem Insolvenzverwalter kein Rückförderungsrecht zu. Außerdem liegt keine Gläubigerbevorzugung vor. (BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. lx ZR 93/09).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Zulassungsbehörde Z hat Gebührenförderung von EUR 550,00 gegen Schuldner S und diese Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet. S m6chte neues Fahrzeug zulassen. Z verlangt nach Gesetz zunächst Zahlung der Altgebühren. S zählt aus seinem insolvenzfreien Geld. Insolvenzverwalterin I lasst sich Anspruch auf Rückzahlung von S abtreten und klagt gegen Z. I. und II. Instanz weisen Klage ab. Die Revision der I wird zurückgewiesen.

Rechtgründe Rechtsanwalt Dresden:

I hat keinen Rückzahlungsanspruch aus eigenem Recht, well die Zahlung S nicht aus der Insolvenzmasse erfolgte. Es besteht auch kein Verstoß gegen § 87 InsO, wonach die Gläubiger ihre Forderungen nur nach der Insolvenzordnung verfolgen dürfen. Nicht verboten sind Zahlungen des Schuldners aus dem pfändungsfreien Vermögen einzelner Gläubiger.
Nach § 295 I Nr. 4 InsO darf während der Wohlverhaltensperiode keinem Insolvenzgläubiger ein Sondervorteil zukommen. Vorliegend hat die Wohlverhaltensperiode aber noch nicht begonnen, well das Insolvenzverfahren andauerte.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Sonderzahlungen aus dem pfändungsfreien Vermögen an einzelne Insolvenzgläubiger sind zulässig und auch sinnvoll, etwa bei Forderungen ohne Restschuldbefreiung. Mit den Gläubigern sollten Vereinbarungen mit Teilerlass angestrebt werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.